Zum 8. 5. 2012 tritt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (EU-TextilKennzVO) in Kraft. Die Regelungen des bis dahin gültigen deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) werden durch die EU-Verordnung abgelöst. Die wesentlichen Änderungen:

  • Bisher mussten Produkte aus Filz nicht gekennzeichnet werden. Die neue Verordnung enthält diese Ausnahme nicht mehr, so dass auch Filzprodukte eine Textilkennzeichnung benötigen.
  • Dafür entfällt die Kennzeichnungspflicht für „Handysocken“ und vergleichbare Taschen für Mobiltelefone und Medienabspielgeräte. Befreit sind jedoch nur Taschen und Hüllen bis zu einer Oberfläche von 160 Quadratzentimetern; größere Produkte brauchen nach wie vor eine Kennzeichnung.
  • Die bisher mögliche Pauschalisierung von Angaben für Fasern, die zusammen nicht mehr als 15% des Textilgewichts ausmachen, entfällt. Ab 8. 5. 2012 müssen – bis auf sehr wenige Ausnahmen – alle Fasern mit ihrem jeweiligen Gewichtsanteil aufgeführt...

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Wer in seinem Online-Shop eine Artikelbeschreibung durch Bilder ergänzt, sollte genau hinschauen: Denn auch ein Bild kann Vertragsbestandteil sein – gleichwertig mit der Artikelbeschreibung in Textform. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 346/09). Im behandelten Fall hatte ein Autohaus einen Gebrauchtwagen im Internet angeboten. Auf einem der Fotos war eine eingebaute Standheizung zu sehen, die im Text nicht erwähnt war und bei späterer Übergabe des Wagens fehlte. Das Gericht sprach der Käuferin aufgrund des Fotos einen Anspruch auf nachträglichen Einbau der Standheizung zu. Das Foto sei nämlich als verbindlicher Vertragsbestandteil anzusehen.

Wer mit dem Gedanken spielt, sich mit staatlicher Förderung selbstständig zu machen, sollte sich beeilen! Denn aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Sozialgesetzbuch III (SGB III), aus dessen § 57 SGB III und § 58 SGB III sich der aktuelle Anspruch auf einen Gründerzuschuss ergibt.

Bisher kann jeder Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) mit einem Restanspruch von 90 Tagen unter geringen formellen Voraussetzungen die Förderung seiner Selbstständigkeit erreichen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss

Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob die für Webseiten geltenden Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung etc.) auch in Apps auf mobilen Endgeräten gemacht werden müssen. Das betrifft vor allem Anwendungen für das iPhone von Apple, Nokias Ovi-Anwendungen und ähnliche.

Das Gericht urteilte, dass sämtliche Kennzeichnungspflichten, die für „normale“ Webauftritte gelten, auch auf diese Apps anzuwenden sind. Sind die Angaben unvollständig, verstößt der Anbieter des Apps gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dem Anbieter kann darüber hinaus gerichtlich verboten werden, sein App vom Markt zu nehmen.

OLG Hamm, Entscheidung vom 20. 5. 2010, <a...

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer rechtswidrig handelt, wenn er auf einer Internetplattform gebrauchte Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 u.a. ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. Das Angebot enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Die Klägerin – eine Wettbewerberin des Beklagten – erwarb das Telefon durch einen Testkauf.

Die Klägerin verklagte daraufhin den Beklagten auf Unterlassung,