Neues EU-Umsatzsteuer-Verfahren – „One-Stop-Shop“

Zum 1. Juli 2021 tritt in der Europäischen Union eine Reform des Umsatzsteuerrechts in Kraft, die für Sie relevant sein kann, wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen.

Die Reform ist relevat für alle Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und im Fernabsatz (also über einen elektronischen Marktplatz wie Etsy oder eBay oder über einen eigenen Onlineshop)

  • an Verbraucher in anderen EU-Staaten Waren liefern („innergemeinschaftliche Fernverkäufe“) oder
  • Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Staaten erbringen („auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“).

Betroffen sind ferner Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind, aber im Inland ein Warenlager betreiben, von dem aus sie Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.

Ob Sie Kleinunternehmer sind, spielt keine Rolle. Die Neuregelung gilt grundsätzlich unabhängig von Ihrem Umsatzsteuerstatus – bringt aber eine wichtige Ausnahme mit, die wir im folgenden erläutern.

Ausnahme für kleinere Unternehmen: 10.000-Euro-Grenze

Von der Neuregelung ausgenommen sind alle Verkäufer und Dienstleister, deren Umsatz mit Verbrauchern im EU-Ausland 10.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Für den Umsatz ist die Summe aller Netto-Rechnungsbeträge (also ohne Umsatzsteuer) zu berechnen.

Die früheren Wertgrenzen, die sich von Land zu Land unterschieden, sind ab Juli 2021 nicht mehr relevant. Es kommt jetzt nur noch auf die Summe der Umsätze aus allen EU-Auslands-Geschäften an. Solange diese Summe 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreitet, ändert sich für Sie nichts. Ansonsten beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.

Was ändert sich?

Bisher konnten Verkäufer in aller Regel ihre Rechnungen für Warenlieferungen mit deutscher Umsatzsteuer stellen – unabhängig vom Zielland der Lieferung. Mit der Reform gilt für solche Lieferungen das Bestimmungslandprinzip für die Umsatzsteuer.

Das Bestimmungslandprinzip bedeutet, dass die Umsatzsteuer in demjenigen Land anfällt, in das die Ware geliefert wird. Wenn Sie also ein Paket an einen Verbraucher nach Frankreich schicken, müssen Sie auf Ihrer Rechnung den für Frankreich geltenden Umsatzsteuersatz ausweisen und an das französiche Finanzamt abführen. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die Sie über das Internet gegenüber Verbrauchern im EU-Ausland erbringen, z.B. Coachings, Workshops, Beratungen oder Kurse.

Wenn Sie in verschiedene EU-Länder liefern, müssten Sie sich also in allen diesen Ländern steuerlich anmelden.

Die Lösung: Der One-Stop-Shop des Bundeszentralamtes für Steuern

Die steuerliche Anmeldung in den diversen EU-Ländern ist aufwendig und für die meisten Verkäufer kaum praktikabel. Deshalb hat die EU ein Verfahren eingerichtet, bei dem sich jeder Verkäufer nur einmalig in seinem Heimatland anmelden muss. Das Verfahren heißt „One-Stop-Shop (EU-Regelung)“ und ersetzt den bisherigen „Mini-One-Stop-Shop“.

Näheres zur Anmeldung bei diesem Verfahren finden Sie auf der Webseite der Bundeszentralamtes für Steuern zum Thema One-Stop-Shop.