Wettbewerbsrecht


Das Wettbewerbsrecht regelt den Umgang von Unternehmern untereinander und gegenüber Verbrauchern u.a. in den Bereichen Werbung, Produktqualität, Namensrecht, Markenrecht und Patentrecht. Das Wettbewerbsrecht setzt sich aus Verhaltensregeln verschiedener Gesetze zusammen, darunter dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Markengesetz (MarkenG), dem Patentgesetz (PatG), dem Urheberrecht (UrhG) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Werberecht

Ein Kerngebiet des Wettbewerbsrechts ist das Werberecht. Werbung ist einer der häufigsten Anlässe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen. Gründe für die Beanstandung von Werbung können vor allem sein:

  • Überzogene Qualitätsversprechen („kein Produkt ist besser als dieses“)
  • Falsche Preisangaben (Produkt ist teuerer als beworben, oder die Werbung verschweigt Versandkosten)
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten („ohne giftige Zusatzstoffe“)
  • Falsche Angaben über die Verfügbarkeit (Im Onlineshop wird „sofort lieferbar“ angezeigt, obwohl das Produkt ausverkauft ist)
  • Zu Unrecht verwendete Siegel oder Kennzeichnungen (CE-Kennzeichnung, Bio-Siegel, TÜV-Plakette)
  • Werbung mit Testergebnissen, ohne Einzelheiten des Testverfahrens zu nennen
  • Unklare Garantieversprechen („Lebenslange Garantie“)
  • Werbung mit einer Marke, an der der Verwender jedoch keine Rechte hat
  • Unsachliche Kritik an Wettbewerbern
  • u.v.m.

Gern beraten wir Sie, wie Sie Ihre Werbung rechtskonform gestalten, und vertreten Sie gegenüber Wettbewerbern bei Abmahnungen und Klagen.

Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen

Auch Firmennamen können Anlass zum Streit sein. Wenn ähnliche Namen zur Verwechselungen führen können, kann das Unternehmen mit dem jüngeren Namen zur Unterlassung verpflichtet werden. Konflikte können auch entstehen, wenn bei Gründung eines Unternehmens ein Firmenname gewählt wird, der dem Markennamen eines anderen entspricht.

Das Wettbewerbsrecht greift auch ein, wenn für ein Unternehmen ein Name gewählt wird, der nicht zur Rechtsform passt:

  • So darf sich eine GbR oder oHG weder „Partnerschaft“ nennen noch den Zusatz „& Partner“ enthalten, denn diese Begriffe sind der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) vorbehalten.
  • Eine Arbeitsgemeinschaft darf sich nicht „AG“ abkürzen, denn diese Abkürzung ist allein der Aktiengesellschaft vorbehalten.
  • Auch andere Buchstabenkombinationen und Abkürzungen im Firmennamen sind problematisch: eG, e.K., e.V., EWIV, i.G., i.L., KG, mbH, mbB, oHG, REIT, SCE, SE, UG, VV haben sämtlich gesetzlich normierte Bedeutungen und dürfen nur für die jeweils vorgesehenen Fall verwendet werden. Die Verwendung in einem anderen Zusammenhang – und sei es nur irrtümlich – kann zu Abmahnung und Klage führen.

Geschäftsgeheimnisse

Strafrechtlicher Wettbewerbsschutz (GeschGehG)

Auch der Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder die Verwertung vertraulicher Informationen durch Geschäftspartner oder Konkurrenten sind wettbewerbsrechtlich relevant. So kann der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verfolgt werden.

Vertraglicher Wettbewerbsschutz (NDAs)

Nicht immer ist jedoch klar, ob eine Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des UWG darstellt. Es ist daher zu empfehlen, mit Geschäftspartnern eine Geheimhaltungsvereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung, Non-Disclosure Agreement, NDA) abzuschließen, die die zu schützenden Informationen genauer definiert. Ein Verstoß gegen eine solche Vereinbarung zieht dann empfindliche Vertragsstrafen nach sich und kann auch durch Klage verfolgt werden.

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