Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer rechtswidrig handelt, wenn er auf einer Internetplattform gebrauchte Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 u.a. ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. Das Angebot enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Die Klägerin – eine Wettbewerberin des Beklagten – erwarb das Telefon durch einen Testkauf.

Die Klägerin verklagte daraufhin den Beklagten auf Unterlassung, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung anzubieten und zu verkaufen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Angebot sich auch an Verbraucher richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern durfte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach § 474 BGB, § 475 BGB aber nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt daher einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt.

Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

Urteil vom 31. 3. 2010 zum Az. I ZR 34/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/2010 des Bundesgerichtshofs