Wer in seinem Online-Shop eine Artikelbeschreibung durch Bilder ergänzt, sollte genau hinschauen: Denn auch ein Bild kann Vertragsbestandteil sein – gleichwertig mit der Artikelbeschreibung in Textform. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 346/09). Im behandelten Fall hatte ein Autohaus einen Gebrauchtwagen im Internet angeboten. Auf einem der Fotos war eine eingebaute Standheizung zu sehen, die im Text nicht erwähnt war und bei späterer Übergabe des Wagens fehlte. Das Gericht sprach der Käuferin aufgrund des Fotos einen Anspruch auf nachträglichen Einbau der Standheizung zu. Das Foto sei nämlich als verbindlicher Vertragsbestandteil anzusehen.