Wer mit dem Gedanken spielt, sich mit staatlicher Förderung selbstständig zu machen, sollte sich beeilen! Denn aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Sozialgesetzbuch III (SGB III), aus dessen § 57 SGB III und § 58 SGB III sich der aktuelle Anspruch auf einen Gründerzuschuss ergibt.

Bisher kann jeder Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) mit einem Restanspruch von 90 Tagen unter geringen formellen Voraussetzungen die Förderung seiner Selbstständigkeit erreichen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Bundesagentur für Arbeit den Gründerzuschuss gewähren. Der Gründerzuschuss bedeutet eine Weiterzahlung eines dem ALG I entsprechenden Betrages für neun Monate zuzüglich monatlich 300,- Euro als Versicherungspauschale. Die Versicherungspauschale wird unter Umständen weitere sechs Monate gezahlt.

Demnächst, mit der voraussichtlich zum 1. 11. 2011 in Kraft tretenden Gesetzesänderung, wird es deutlich schwerer, den Gründerzuschuss zu bekommen. Denn dann entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter der Bundesagentur im Einzelfall nach eigenem Ermessen, ob dem Antragsteller der Gründerzuschuss nebst Versicherungspauschale zunächst für sechs Monate gewährt werden kann. Nach welchen Kriterien die Sachbearbeiter entscheiden werden, ist noch nicht abschließend klar. Ab dem 1. 11. 2011 müsste ein Gründungswilliger ALG-I-Empfänger zum Zeitpunkt der Gründung zudem einen Restanspruch von 180 Tagen haben. Interessenten müssen sich also deutlich früher als bisher um die Beantragung kümmern.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, den Gründerzuschuss zu erhalten. Als anerkannte Fachkundige Stelle stehen wir Ihnen bei der Antragstellung zur Seite.