Die von WhatsApp bisher verwendeten englischsprachigen AGB sind nicht ausreichend – deutschen Nutzern müssen zusätzlich AGB in deutscher Sprache angeboten werden. Das Fehlen deutschsprachiger AGB verletzt Wettbewerbsrecht.

Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil (Az. 15 O 44/13). Die Entscheidung reiht sich ein in diverse andere Urteile deutscher Gerichte, die Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung auch auf Plattformen wie Facebook und Twitter und für Apps für Mobilgeräte verlangen.

Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch das Designgesetz abgelöst worden. Der neue Name soll einer besseren Verständlichkeit dienen, da der bisherige Begriff „Geschmacksmuster“ häufig zu Missverständnissen geführt hatte und die meisten Menschen sich unter „Designschutz“ eher etwas vorstellen können. Inhaltlich wurden u.a. neue Regelungen für die Anfechtung eingetragener Designs getroffen. Das Verfahren für die Eintragung von Designs ist aber im wesentlichen unverändert.

Nähere Informationen hier: Drucksache des Deutschen Bundestags mit Erläuterungen zur Umstellung (PDF)

Wie das Landgericht Bamberg entschied, müssen Verkäufer im Internet stets ein vollständiges Impressum vorhalten, und zwar auch auf Verkaufsplattformen wie z.B. eBay. Die Angabe allein von Anschrift und E-Mail-Adresse ist dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch der vollständige bürgerliche Name genannt werden und die übrigen ggf. zutreffenden Pflichtangaben (z.B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Die Pflichtangaben müssen auch ohne langes Suchen schnell auffindbar sein, d.h. unter einem entsprechend bezeichneten Menüpunkt oder Link („Impressum“). Allgemeinere Bezeichnungen (z.B. „Info“ oder „Weiteres“) genügen nicht für eine schnelle Auffindbarkeit.

(Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. 11. 2012, Az. 1 HK O 29/12)

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Auch wenn das Produkt eines Herstellers von der Stiftung Warentest mit „gut“  bewertet wurde, kann diese Auszeichnung nicht ohne Einschränkung für die eigene Werbung verwendet werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) ist eine solche Werbung nämlich irreführend, wenn andere Produkte im Rahmen desselben Test sogar mit „sehr gut“ abschnitten und der Werbende dies nicht ebenfalls erwähnt. Der Verbraucherschutz erfordere, dass der Verbraucher das einzelne Testergebnis im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen dem Rang nach einordnen kann. Sei dies nicht möglich, kann eine Wettbewerbsverletzung vorliegen.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. 10. 2012, Az. 6 U 186/12)

Zum 1. 8. 2012 ändert sich § 312g BGB durch die Einführung der so genannten „Button-Lösung“. Für Online-Händler bedeutet die Gesetzesänderung einige Neuerungen:

  • Der Bestellvorgang muss nun durch einen gesetzlich definierten Button abgeschlossen werden, der auf die Zahlungspflicht des Kunden eindeutig hinweist. Zulässige Button-Bezeichnungen sind „zahlungspflichtig bestellen“ und „jetzt kaufen“.
  • Alle „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ müssen direkt auf der Seite mit dem Bestell-Button aufgeführt werden. Die bloße Angabe der Warengruppe oder Produktart genügt für die Bestellzusammenfassung jetzt nicht mehr.
  • Der Endpreis der Waren und die Versandkosten müssen ebenfalls auf derselben Seite wie der Bestell-Button aufgeführt werden. Auch der Gesamtpreis inkl. Versand muss angegeben werden.
  • Sofern bei einem Export in einen Nicht-EU-Staat (Drittstaat) für den Käufer Zölle, Einfuhrsteuern oder ähnliche Kosten hinzukommen können,...

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