Die von WhatsApp bisher verwendeten englischsprachigen AGB sind nicht ausreichend – deutschen Nutzern müssen zusätzlich AGB in deutscher Sprache angeboten werden. Das Fehlen deutschsprachiger AGB verletzt Wettbewerbsrecht.

Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil (Az. 15 O 44/13). Die Entscheidung reiht sich ein in diverse andere Urteile deutscher Gerichte, die Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung auch auf Plattformen wie Facebook und Twitter und für Apps für Mobilgeräte verlangen.