Einführung der Unionsmarke durch EU Intellectual Property Office (EUIPO)

Am 23. 3. 2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424 in Kraft getreten. Durch die Verordnung ist die bisherige „Gemeinschaftsmarke“ durch die neue „Unionsmarke“ abgelöst worden. Die Unionsmarke schützt eine Marke in allen Ländern der Europäischen Union. Sie kann als Wortmarke, Bildmarke, 3D-Marke, Positionsmarke oder auch in weiteren Formen angemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Unionsmarke im Fast-Track-Verfahren angemeldet werden. Die Prüfung des Markenamtes kann hierdurch bereits nach 3-4 Wochen abgeschlossen sein.

Mit Einführung der Unionsmarke ist auch das bisher als HABM, OHIM oder OAMI bezeichnete europäische Markenamt umbenannt worden in European Union Intellectual Property Office (EUIPO). Der Name des Amtes wird damit an verbreitete Bezeichnungen anderer Markenämter  angepasst (World Intellectual Property Office: WIPO, Canadian Intellectual Property Office:...

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Verbraucherverbände können Datenschutzverstöße abmahnen

Neue Rechtsgrundlage seit 24. 2. 2016

Heute ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 2016/I Nr. 8, Seite 233). Durch das Gesetz werden u.a. Verbraucherverbände (z.B. die Verbraucherzentralen) ermächtigt, nun auch Verstöße gegen Datenschutzregelungen abzumahnen.

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen – also die Frage, welche Daten Ihrer Kunden sie in welcher Weise verwenden dürfen –  haben sich durch die Gesetzesänderung nicht geändert. Geändert hat sich lediglich, dass nun auch die Verbraucherzentralen etwaige Verstöße rügen dürfen. Die Verbraucherzentralen werden daher wahrscheinlich zukünftig genauer die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beobachten.

Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes

Welche Vorgaben Sie einhalten müssen, regeln im Kern das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG) – hier insbesondere <a...

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Einführung eines EU-Portals zur Online-Streitschlichtung

Kurzfassung

Die EU hat am am 15. 2. 2016 die neue „OS-Plattform“  in Betrieb genommen. Alle Onlinehändler sind verpflichtet, auf die Internetadresse dieser neuen Plattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr) hinzuweisen.

Zweck der neuen Plattform

Die EU-Kommission hat ein neues Portal zur „Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten“ (kurz: „Online-Streitbeilegung“ oder „OS“) initiiert. Über die neue Plattform werden Verbraucher Beschwerden einreichen können, wenn sie mit der Leistung eines Online-Anbieters nicht zufrieden sind. Die Beschwerdemöglichkeit soll Verbrauchern die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten erleichtern. Rechtsgrundlage ist die Verordnung EU 524/2013 („ODR-Verordnung“).

Damit gehen neue Informationspflichten für Online-Händler einher. Betroffen sind alle Unternehmer, die in der EU Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten.

Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform

Eine Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren sieht...

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Online-Händler, die von ihren Kunden Aufpreise für bestimmte Zahlungswege berechnen, sollten ihre Preispolitik überprüfen. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 458/14, Urteil vom 24. Juni 2015).

Das Gericht untersagte einem Online-Reiseanbieter, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einizige aufschlagfreie Bezahlmethode gegenüber Verbrauchern anzubieten. Das Unternehmen hatte daneben noch weitere Zahlungswege angeboten, diese aber nur gegen Aufpreis.

§ 312a Absatz 4 BGB bestimmt, dass Online-Händler zumindest ein Zahlungsmittel zur Verfügung stellen müssen, das kostenfrei, gängig und für den Verbruacher zumutbar ist:

§ 312a BGB

(…)
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für...

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Die „Share“-Funktion von Facebook ist kein Freibrief, fremde Inhalte schrankenlos zu verbreiten – das bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 S 2/14).

Die Klägerin, Urheberin eines Artikels, veröffentlichte diesen auf einer Internetseite und versah ihn mit einem Facebook-„Share“-Button. Ein Facebook-Nutzer kopierte den Inhalt vollständig in sein eigenes Facebook-Profil. Er verwies dabei weder auf Autor noch Ursprung des Artikels.

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, das der Urheberin Schadenersatz und Erastattung der Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung zugesprochen hatte. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass bei dem klägerischen Artikel ein Facebook-Share-Button gesetzt worden war und er somit davon ausgehen konnte, den gesamten Artikel, über die bloße Teilen-Funktion hinaus, auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen zu dürfen. Diesen...

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