Verbraucherverbände können Datenschutzverstöße abmahnen

Neue Rechtsgrundlage seit 24. 2. 2016

Heute ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt 2016/I Nr. 8, Seite 233). Durch das Gesetz werden u.a. Verbraucherverbände (z.B. die Verbraucherzentralen) ermächtigt, nun auch Verstöße gegen Datenschutzregelungen abzumahnen.

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen – also die Frage, welche Daten Ihrer Kunden sie in welcher Weise verwenden dürfen –  haben sich durch die Gesetzesänderung nicht geändert. Geändert hat sich lediglich, dass nun auch die Verbraucherzentralen etwaige Verstöße rügen dürfen. Die Verbraucherzentralen werden daher wahrscheinlich zukünftig genauer die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beobachten.

Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes

Welche Vorgaben Sie einhalten müssen, regeln im Kern das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG) – hier insbesondere § 28 BDSG zusammen mit § 13 TMG. Die Rechte der Betroffenen (insbesondere Ihrer Kunden) sind im wesentlichen geregelt in § 34 BDSG (Auskunft) und § 35 BDSG (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten).

Als Betreiber eines geschäftlichen Internet-Auftrittes sollten Sie die Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, sich Ihrer Verantwortung im Umgang mit personenbezogenen Daten bewusst zu werden und zu prüfen, ob Ihre Datenschutzregeln in AGB oder an anderer Stelle Ihres Internet-Auftrittes noch den aktuellen Vorgaben entsprechen.

Update-Service unserer Kanzlei

Über den Update-Service für Ihre Online-Shop-AGB von legalomat.de halten wir Sie auch datenschutzrechtlich stets auf dem neuesten Stand. Wenn Anpassungen nötig werden, erhalten Sie diese automatisch per E-Mail von uns.

Der neue Wortlaut des Unterlassungsklagegesetzes

Der durch das Gesetz geänderte § 2 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) lautet seit 24. 2. 2016:

§ 2 UKlaG
Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

(…)

11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder

b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbruacher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.