Die „Share“-Funktion von Facebook ist kein Freibrief, fremde Inhalte schrankenlos zu verbreiten – das bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 S 2/14).

Die Klägerin, Urheberin eines Artikels, veröffentlichte diesen auf einer Internetseite und versah ihn mit einem Facebook-„Share“-Button. Ein Facebook-Nutzer kopierte den Inhalt vollständig in sein eigenes Facebook-Profil. Er verwies dabei weder auf Autor noch Ursprung des Artikels.

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, das der Urheberin Schadenersatz und Erastattung der Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung zugesprochen hatte. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass bei dem klägerischen Artikel ein Facebook-Share-Button gesetzt worden war und er somit davon ausgehen konnte, den gesamten Artikel, über die bloße Teilen-Funktion hinaus, auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen zu dürfen. Diesen Argumenten konnte das erkennende Gericht nicht viel abgewinnen.

Das Landgericht stellte klar, dass die Klägerin durch den eingefügten Share-Button nicht das Einverständnis zum Kopieren des Texts erteilt hatte. Zwar könne einem Dritten auch konkludent das Recht eingeräumt werden, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen. Eine solche Einwilligung müsse jedoch eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Urheber bestimmte Nutzungsrechte an einen Dritten einräumen will. Die Verwendung des Share-Buttons von Facebook sei hingegen keine solche stillschweigende Einwilligung.

(Redaktionelle Mitarbeit: Ana-Marija Cvitic)