Online-Händler, die von ihren Kunden Aufpreise für bestimmte Zahlungswege berechnen, sollten ihre Preispolitik überprüfen. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 458/14, Urteil vom 24. Juni 2015).

Das Gericht untersagte einem Online-Reiseanbieter, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einizige aufschlagfreie Bezahlmethode gegenüber Verbrauchern anzubieten. Das Unternehmen hatte daneben noch weitere Zahlungswege angeboten, diese aber nur gegen Aufpreis.

§ 312a Absatz 4 BGB bestimmt, dass Online-Händler zumindest ein Zahlungsmittel zur Verfügung stellen müssen, das kostenfrei, gängig und für den Verbruacher zumutbar ist:

§ 312a BGB

(…)
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (…)

Das Gericht urteilte, „Sofortüberweisung“ sei im Sinne dieser Norm keine „zumutbare“ Zahlungsmöglichkeit.

Bei Benutzung von „Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlung des Verbrauchers unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der Sofort GmbH (vormals Sofort AG). Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN ein, wobei die Sofort GmbH bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegeben Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Rahmen für den Dispokredit abfrage. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Verbraucher über die Datenabfrage vorher nicht informiert werde. Nach Ansicht des Gerichts sei das ein gravierender Mangel an Datensicherheit.

Problematisch sei des weiteren, dass viele Banken in ihre AGBs die Weitergabe von PIN und TAN verbieten würden und der Verbaucher durch die Nutzung von „Sofortüberweisung“ unbeabsichtigt gegen Vorgaben seiner eigenen Bank verstoßen könne.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass Gegenstand des Urteils nicht die (Un-)Zulässigkeit der „Sofortüberweisung“ als solcher sei. Es sei lediglich unzulässig, „Sofortüberweisung“ als einzige kostenfreie Zahlungsart anzubieten, so dass ein Verbraucher nur gegen Mehrkosten die Möglichkeit habe, die Weitergabe seiner Kontozugangsdaten zu vermeiden.

Unentgeltliche, gängige und zumutbare andere Zahlungsmethoden wären zum Beispiel die reguläre Banküberweisung und das Lastschriftverfahren. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, stets mehrere kostenfreie Zahlungsmethoden anzubieten, unter denen auch Banküberweisung und/oder Lastschrift sein sollten.

(Redaktionelle Mitarbeit: Ana-Marija Cvitic)