Streitschlichtungsgesetz: Neue Info-Pflichten ab 1.2.2017
Neue Informationspflichten in AGB und Impressum
Inhalt der Informationspflichten
Zum 1. 2. 2017 tritt ein weiterer Teil des Verbraucher-Streitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Danach ist ein Online-Händler gemäß § 36 VSBG verpflichtet, darüber zu informieren,
- inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Soweit der Händler an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen würde, muss der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle auch deren Bezeichnung, Anschrift und Internetadresse enthalten.
Umsetzung in AGB und Impressum
§ 36 VSBG bestimmt, wo der Unternehmer die Pflichtinformation unterbringen muss, nämlich
- auf der Webseite des Unternehmers, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, und
- zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Wir empfehlen auf dieser Grundlage, die Pflichtinformation also der bestehenden AGB hinzuzufügen sowie eine gleichlautende Klausel in das Impressum aufzunehmen. Gern sind wir Ihnen bei der Formulierung behilflich.
Kunden unseres Update-Service für eines unserer AGB-Pakete erhalten entsprechende Aktualisierungen natürlich kostenfrei.
Ausnahme für kleinere Unternehmen
§ 36 VSBG sieht aber eine Ausnahme von den oben genannten Informationspflichten vor für kleinere Unternehmen: Ausgenommen sind alle, die zehn Beschäftigte oder weniger haben. Stichtag für die Feststellung der Mitarbeiterzahl ist stets der 31. Dezember des Vorjahres – hier also der 31.12.2016. Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, welche Personen genau als „Beschäftigte“ gelten. Wir empfehlen vorsorglich, auch alle Teilzeitbeschäftigten, Mini-Jobber und Auszubildende einzubeziehen.
Unternehmer, die am 31. 12. 2016 zehn oder weniger Beschäftigte hatten, sind von der Neuregelung also nicht betroffen und können AGB und Impressum insoweit unverändert lassen.
Regelung beim Verkauf ins Ausland
Die Informationspflichten zur Verbraucher-Streitschlichtung basieren auf einer EU-weit geltenden Regelung. Daher gelten ähnliche Regelungen auch im europäischen Ausland. Teilweise sind die Regelungen im Ausland sogar strenger als in Deutschland, so gibt es teilweise keine Ausnahmen für kleinere Unternehmen. Für Händler mit Sitz in Deutschland gilt dennoch ausschließlich die Regelung des deutschen VSBG, auch wenn sie ins europäische Ausland liefern. Insbesondere gilt hier also die Ausnahme für kleinere Unternehmen.
Gesonderte Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit
Sollte eine Streitigkeit zwischen Ihnen als Anbieter und einem Verbraucher als Kunden entstehen, sind Sie – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – verpflichtet, dem Verbraucher in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen,
- welche Schlichtungsstelle zuständig ist und
- ob Sie verpflichtet sind oder freiwillig bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
Sofern keine branchenspezifische Stelle zuständig ist (so z.B. für Banken, Versicherungen, Energieversorger etc.), können Sie folgende Stelle angeben:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de / mail@verbraucher-schlichter.de)
Momentan sehen wir keinen Vorteil für Unternehmer, sich freiwillig einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen. Im Einzelfall kann es gute Gründe für eine Teilnahme geben, aber wenn Sie sich nicht sicher sind, empfehlen wir Ihnen keine Teilnahme (es sei denn, Sie gehören zu den wenigen Gruppen von Großunternehmen, die zur Teilnahme verpflichtet sind, etwa Energieversorger).
In diesem Zusammenhang könnten Sie einem Kunden also z.B. folgende E-Mail schreiben:
Sehr geehrte …,
leider konnten wir Ihre Reklamation nicht einvernehmlich lösen. Ich möchte Sie deshalb darauf hinweisen, dass folgende Verbraucher-Streitschlichtungsstelle für den Fall zuständig wäre:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de / mail@verbraucher-schlichter.de).
Allerdings sind wir weder verpflichtet, an einer Schlichtung teilzunehmen, noch möchten wir dies freiwillig tun. Diese Nachricht geben wir Ihnen daher lediglich aufgrund unserer Informationspflicht gemäß § 37 VSBG.Mit freundlichen Grüßen
…
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