Im deutschen Recht ist in § 476 BGB geregelt, dass ein Gebrauchtwaren-Verkäufer mit einem Käufer vereinbaren kann, dass sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers von zwei Jahren (gesetzlicher Normalfall) auf bis zu ein Jahr verkürzt. In der Regel findet sich eine entsprechende Klausel in den AGB des Verkäufers.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Rechtsstreit C‑133/16 entschieden, dass eine Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Verbrauchern gegen EU-Recht verstößt, nämlich gegen Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie).

Dieser Verstoß bestehe auch dann, wenn eine Verkürzung der Verjährung gesetzlich vorgesehen sei. Dies betrifft also  476 BGB im deutschen Recht.

Gemäß der Entscheidung des EuGH besteht für Unternehmer damit keine gültige Rechtsgrundlage mehr, um die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern in Bezug auf Gebrauchtwaren auf weniger als zwei Jahre zu verkürzen.

In der Folge sollten auch keine Klauseln mehr in Verträgen verwendet werden, die sich auf § 476 BGB stützen und die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern einschränken.

Wir empfehlen allen Online-Händlern, die entsprechende Klauseln verwenden, ihre Geschäftsbedingungen prüfen und aktualisieren zu lassen.