Das Europäische Parlament hat Änderungen des Verbraucherrechts bei Onlinekäufen angekündigt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Transparente Unterscheidung zwischen Unternehmern und Privatverkäufern: Auf Verkaufsplattformen (wie z.B. eBay, Etsy, Amazon Marketplace) sollen Angebote künftig so gekennzeichnet werden, dass ein Kaufinteressent schnell feststellen kann, ob es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. Durch die Kennzeichnung sollen Kaufinteressenten einfacher erkennen können, ob sie z.B. ein Verbraucher-Widerrufsrecht haben und auf welche Ansprüche sie sich im Fall von Mängeln stützen können (Gewährleistung, Produkthaftung etc.).
  • Einschränkung des Widerrufsrechts: Ferner wird vorgesehen, das Widerrufsrecht für Verbraucher einzuschränken. Die Einschränkung betrifft Fälle, in denen der Verbraucher die gekaufte Ware in einer Weise in Benutzung nimmt, die über das bloße Ausprobieren hinausgeht (Beispiel: Ein Ballkleid wird nicht nur zuhause anprobiert, sondern auch auf einer Hochzeitsfeier den ganzen Abend lang getragen). In solchen Fällen muss der Verkäufer bislang die Ware trotz intensiver Benutzung zurücknehmen, auch wenn er dafür den Rückzahlungsanspruch des Kunden mindern darf. Nach dem neuen Richtlinienentwurf soll das Widerrufsrecht des Käufers in solchen Fällen erlöschen, so dass der Verkäufer die – z.B. verschmutzte oder beschädigte – Ware nicht mehr zurücknehmen und den Kaufpreis nicht mehr erstatten muss.

Nähere Informationen finden Sie in der Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 2. 4. 2019.

Onlinehändler sollten dieses Thema aufmerksam verfolgen – denn sobald die Änderung in Kraft tritt, wird eine Anpassung der Widerrufsinformationen in den AGB und der Widerrufsbelehrung aller Onlineshops erforderlich sein. Gern beraten wir Sie anwaltlich zu diesem Thema.

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