In vielen Vertragsmustern und AGB finden sich am Ende Schriftformklauseln, nach denen Vertragsänderungen nur schriftlich möglich sind. Solche Klauseln enthalten oftmals eine Regelung, nach der auch das Schriftformerfordernis selbst nur schriftlich aufgehoben werden könne. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat die Verwendung solcher „doppelter Schriftformklauseln“ in AGB nun für unzulässig erklärt (Beschluss v. 19. 5. 2009 zum Az. 3 U 16/09):

1. Eine Schriftformklausel in AGB (hier: Formularmietvertrag), die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch für Änderungen der Schriftform selbst (sog. doppelte Schriftformklausel), erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende – mündliche – Individualvereinbarung abbedungen werden. Eine solche Klausel widerspricht § 305b BGB und dem dort niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung.

2. (Eine solche Klausel) (…) stellt daher eine Irreführung des anderen Vertragsteils über die Rechtslage dar, ist intransparent und benachteiligt diesen unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Eine solche Klausel ist geeignet den Klauselgegner davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zustehen.

3. Ungeachtet der Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel kann der (formlosen) Individualvereinbarung einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung nach §305b BGB der Vorrang eingeräumt werden, wenn dies dem festgestellten Willen der Parteien entspricht.