Weitergabe von Kundendaten bei Unternehmenskauf: Datenschutz beachten!

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat jüngst erhebliche Bußgelder wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verhängt. Anlass war der Verkauf eines Unternehmens (hier: Online-Shop). Der Verkäufer übergab dem Käufer dabei nicht nur Domain, Software und Lagerbestand, sondern auch seine Kundendaten. In den personenbezogenen Daten der Kunden waren unter anderem E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Zahlungsinformationen und Bestellhistorien enthalten.

Die Übermittlung solcher personenbezogener Daten bei einem Unternehmenskauf erfordert die vorherige Zustimmung der betroffenen Kunden. Ohne ihre Zustimmung ist die Datenübermittlung rechtswidrig.

Ferner darf der Unternehmenskäufer die Kundendaten nicht zu Werbezwecken nutzen – selbst dann nicht, wenn der Kunde gegenüber dem früheren Shop-Betreiber seine Einwilligung in die Werbung erklärt hatte. Denn die Einwilligung gilt nur für den ursprünglichen Betreiber, nicht aber für den Erwerber. Jeder Newsletter-Versand stellt damit nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern auch eine Wettbewerbsverletzung, die zu Abmahnungen führen kann.

Das BayLDA weist darauf hin, dass in einem solchen Zusammenhang Geldbußen bis zu 300.000 Euro verhängt werden können (Pressemitteilung des BayLDA vom 30. 7. 2015).

Unsere Kanzlei berät Sie gern zu allen Fragen des Datenschutzes, insbesondere im Rahmen von Unternehmenskäufen.