Arbeitsvertrag und „Bring Your Own Device“ (BYOD)
Früher kein Thema, heute allgegenwärtig: Die Nutzung privater Endgeräte – insbesondere von Smartphones und Laptops – durch Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers. Was gilt es hierbei praktisch und rechtlich zu beachten?
Nutzung privater Geräte (Laptop, Smartphone) im Betrieb des Arbeitgebers
Dass ein elektronisches Gerät, das dem Arbeitnehmer privat gehört, in die Räume des Arbeitgebers mitgebracht wird, ist alltäglich. Man denke nur an das private Smartphone, das der Arbeitnehmer in seiner Jackentasche trägt. Trotz der Alltäglichkeit sollte sich der Arbeitgeber der damit verbundenen Risiken bewusst sein:
- Smartphones können sich in das Netzwerk des Arbeitgebers einloggen – und zwar nicht nur über WLAN, sondern auch über Bluteooth und neuerdings über NFC (Near Field Communication) und OWC (Optical Wireless Communication)
- Auf Smartphones installierte Schadsoftware (Viren, Malware) kann versuchen, Netzwerk, Server und Clients des Arbeitgebers anzugreifen – auch ohne Wissen des Arbeitnehmers
- Erpressungssoftware (Ransomware) vom Smartphone auf Server und Clients überspringen und den gesamten Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers zum Erliegen bringen
- Ein Arbeitnehmer kann mit seinem Laptop oder Smartphone Daten aus dem Bestand des Arbeitgebers kopieren und missbrauchen (Verrat von Betriebsgeheimnissen, Erpressung)
BYOD im Arbeitsvertrag regeln
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Absprachen für Bring Your Own Device im Arbeitsvertrag regeln. Das setzt sowohl aktuelle technische wie rechtliche Kenntnisse voraus. Gern beraten wir Sie dazu, wie Sie beim Abschluss neuer Verträge dieses Thema richtig berücksichtigen oder bestehende Arbeitsverträge ergänzen.
Geräte des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers
Ein weiteres Problemfeld ist die Nutzung von Geräten des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke überlässt, die er aber auch privat nutzen darf. Hierzu gehören vor allem Mobiltelefone, Smartphones und Laptops. Auch hier stellen sich Fragen der Datensicherheit, die im Arbeitsvertrag geregelt werden sollten. Gern helfen wir auch hier weiter.