Gesetzesänderung: Schriftform muss in AGB zu Textform werden

Verträge, die digital abgeschlossen werden können, sollen künftig auch digital kündbar sein. Dies ist der Hintergrund einer aktuellen Gesetzesänderung im AGB-Recht. Zum 1. 10. 2016 ändert sich § 309 Nr. 13 BGB, der regelt, an welche Form der AGB-Verwender seinen Vertragspartner z.B. für eine Kündigungserklärung binden darf. Nach bisheriger Rechtslage ließ das AGB-Recht zu, dass ein Unternehmer seinen Kunden auferlegt, Kündigungen ausschließlich per Brief oder Fax zu schicken. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung will der Gesetzgeber solche Formvorschriften künftig nicht mehr dulden. Vielmehr sollen Kunden auch per E-Mail kündigen oder sonstige Erklärungen wirksam abgeben dürfen.

Prüfung bisheriger Schriftformklauseln erforderlich

Aufgrund der Gesetzesänderung sollten alle Dienstleister, die AGB mit Kündigungsregelungen verwenden, ihre AGB dahingehend prüfen lassen, ob sie auch der ab Oktober 2016 geltenden Rechtslage entsprechen. Eine in AGB enthaltene Schriftform-Klausel, die unter § 309 Nr. 13 BGB fällt, muss dabei so geändert werden, dass künftig auch die Textform erlaubt wird.

Auch Arbeitsverträge sind betroffen

Die Änderung betrifft nicht nur Onlinehändler, sondern auch eine Vielzahl von Arbeitgebern. Denn auch Arbeitsverträge unterfallen meist dem AGB-Recht (u.a. § 309 BGB) und erfordern daher eine Umstellung für die Zukunft.

Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung und Aktualisierung Ihrer Vertragsunterlagen.