Abmahnung wegen Google Analytics
Abmahn-Risiko Google Analytics
Sie betreiben eine Webseite, auf der Sie Google Analytics einsetzen? Das sollten Sie überdenken:
Unserer Kanzlei liegen Abmahnungen vor gegen Unternehmen, denen vorgeworfen wird, Google Analytics zu verwenden, ohne die IP-Adresse des Besuchers vor der Übermittlung an Google zu anonymisieren und ohne dafür zuvor das Einverständnis der Webseiten-Besucher einzuholen.
Gerügte Verstöße gegen die DSGVO
Die Abmahnungen sind verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen einer Woche. Die Abmahnung rügt die Verletzung von Artikel 5 DSGVO (Grundsätze der Datenverarbeitung), Artikel 6 DSGVO (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung), Artikel 12 DSGVO (Transparente Information) und Artikel 13 DSGVO (Datenschutzerklärung, vorherige Information des Betroffenen).
Parameter im HTML-Code analysiert
Zum Beweis für die Rechtsverletzung hat der Abmahnende den HTML-Code der Webseite gespeichert und analysiert und stützt sich auf folgende Argumente:
„Der Parameter &aip=1 fehlt dabei, der Parameter v ist 1 und das Google-Analytics-Property beginnt mit UA- (Parameter tid), woraus sich ergibt, dass es sich um ein reines Web-Property handelt, das eine manuelle IP-Anonymisierung erfordert, die in diesem Fall nicht aktiv war.“
Unterlassungsurteil des Landgerichts Dresden
Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Webseiten-Gestaltung beruft sich der Abmahnende u.a. auf eine Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 11. 1. 2019 (Az. 1a O 1582/18), in der das Gericht einen Webseiten-Betreiber verurteilte, es
„bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € (…) oder Ordnungshaft (…) zu unterlassen, eine IP-Adresse des Klägers zu speichern und an die Google Inc. zu übermitteln, indem die Beklagte auf der vom Kläger besuchten Webseite den Tracking-Dienst Google Analytics nutzt, ohne dabei gleichzeitig die Code-Erweiterung „anonymisiert“ zu verwenden, (und)
dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob über den Kläger betreffende personenbezogene Daten verbreitet werden, sowie ggf. Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über den Kläger gespeichert werden (…)“
Wie wir Ihnen helfen können
Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten? Gern bieten wir Ihnen die Prüfung, Beratung und Vertretung durch unsere Kanzlei an.
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