Designrecht

Wenn Sie ein Produktdesign entwickelt haben, werden Sie es gegen Nachahmung (Plagiate, Produktpiraterie) schützen. Das Rechtsgebiet des Designrechts befasst sich damit, welche Rechte Sie als Designer haben und wie Sie sie schützen können.Spielzeugauto

Designschutz kann für alle möglichen Produktarten erteilt werden – z.B. für Gebrauchsgegenstände (Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte, Schreibwaren, Fahrzeuge), Verpackungen (insbesondere Getränkeflaschen und Parfümflakons), Spielwaren, Bekleidung, Schmuck und vieles mehr. Dabei gibt es Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zum Urheberrecht und Markenrecht. Ein Produktdesign kann in einigen Fällen auch urheberrechtlich geschützt sein, und in bestimmten Fällen können Sie Ihr Design auch als Marke anmelden. Gern unterstützen wir Sie darin, Ihre Rechte umfassend anzumelden und zu verteidigen – national wie auch international.

Design in der EU anmelden

Wir helfen Ihnen, Ihr Design zum Beispiel in der gesamten Europäischen Union schützen zu lassen – als „eingetragenes Gemeinschafts-Geschmacksmuster“ bzw. „Community Design“. Damit können Sie Ihr Produktdesign schützen lassen für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Design international anmelden

Die EU ist Ihnen nicht genug? Dann können Sie mit unserer Hilfe Ihr Design international anmelden. Für folgende Länder können wir Designschutz beantragen:

Ägypten, Albanien, Armenien, Azerbaidschan, Belize, Bosnien und Herzegovina, Botswana, Brunei, Georgien, Ghana, Island, Japan, Kirgisien, Liechtenstein, Monaco, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mazedonien (FYR), Moldawien, Namibia, Nordkorea, Norwegen, Oman, Sao Tomé und Principe, Schweiz, Serbien, Singapur, Südkorea, Syrien, Tadjikistan, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, USA.

Ferner können wir Anmeldungen vornehmen mit Wirkung für die Mitgliedsländer der African Intellectual Property Organization (OAPI). Dies sind Äquatorial-Guinea, Bénin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo und die Zentralafrikanische Republik.

Geschmacksmuster

Bis Ende 2013 hießen Designs in Deutschland noch „Geschmacksmuster“. Weil mit diesem Begriff allerdings nur wenige Menschen einen Designschutz verbanden, hat das Designgesetz mit Wirkung zum 1. 1. 2014 den alten Begriff „Geschmacksmuster“ abgelöst zugunsten des verständlicheren „Designs“. Auf europäischer Ebene besteht aber das „Gemeinschafts-Geschmacksmuster“ fort.

 

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