Über den Umfang der erforderlichen Namensangaben in einem Internet-Impressum entschied jüngst das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 4. 11. 2008 (I-20 U 125/08):

Die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (hier: Abkürzung des Vornamens) stellt einen erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlichen Angaben sind insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets als erheblich anzusehen.