Das Europäische Parlament hat Änderungen des Verbraucherrechts bei Onlinekäufen angekündigt. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Transparente Unterscheidung zwischen Unternehmern und Privatverkäufern: Auf Verkaufsplattformen (wie z.B. eBay, Etsy, Amazon Marketplace) sollen Angebote künftig so gekennzeichnet werden, dass ein Kaufinteressent schnell feststellen kann, ob es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. Durch die Kennzeichnung sollen Kaufinteressenten einfacher erkennen können, ob sie z.B. ein Verbraucher-Widerrufsrecht haben und auf welche Ansprüche sie sich im Fall von Mängeln stützen können (Gewährleistung, Produkthaftung etc.).
  • Einschränkung des Widerrufsrechts: Ferner wird vorgesehen, das Widerrufsrecht für Verbraucher einzuschränken. Die Einschränkung betrifft Fälle, in denen der Verbraucher die gekaufte Ware in einer Weise in Benutzung nimmt, die über das bloße Ausprobieren hinausgeht (Beispiel: Ein Ballkleid wird nicht nur zuhause...

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Im deutschen Recht ist in § 476 BGB geregelt, dass ein Gebrauchtwaren-Verkäufer mit einem Käufer vereinbaren kann, dass sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers von zwei Jahren (gesetzlicher Normalfall) auf bis zu ein Jahr verkürzt. In der Regel findet sich eine entsprechende Klausel in den AGB des Verkäufers.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Rechtsstreit C‑133/16 entschieden, dass eine Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Verbrauchern gegen EU-Recht verstößt, nämlich gegen Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie).

Dieser Verstoß bestehe auch dann, wenn eine Verkürzung der Verjährung gesetzlich vorgesehen sei. Dies betrifft also  476 BGB im deutschen Recht.

Gemäß der Entscheidung des EuGH besteht für Unternehmer damit keine gültige Rechtsgrundlage mehr,...

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